Das Gesetz (also weder die DSGVO, noch die Erwägungsgründe der DSGVO noch das deutsche BDSG) enthält keine ausdrückliche Verpflichtung, dass jede Arztpraxis einen Datenschutzbeauftragten benötigt.
Eindeutig ist dies in § 38 BDSG lediglich für Arztpraxen (und alle anderen Unternehmen) vorgeschrieben, soweit diese in der Regel mehr als 9 Personen (bzw. zukünftig 19 Personen) ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.
Für alle kleineren Arztpraxen muss dies im Einzelfall abgewägt werden. Nach Artikel 37 Abs. 1 c DSGVO ist ein Datenschutzbeauftragter unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu benennen, wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 (z.B. Gesundheitsdaten) besteht.
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