Ist ein Datenschutzbeauftragter notwendig?

Frage 1: Verarbeiten mindestens 20 Personen in Ihrem Unternehmen personenbezogene Daten?

□  ja, dann benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten (gem. § 38 BDSG)

□  nein, dann bitte weiter mit Frage 2, da die Beschäftigtenanzahl nicht allein entscheidend ist

Frage 2: Verarbeiten Sie in Ihrem Unternehmen besondere Kategorien von Daten?

Dazu zählen:

Gesundheitsdaten, Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung, Daten aus denen die rassische und ethnische Herkunft hervorgeht, Daten aus denen politische Ansichten hervorgehen, Daten aus denen religiöse und weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie solche über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten

□  ja, dann bitte weiter mit Frage 3a

□  nein, dann bitte weiter mit Frage 3b

Frage 3a: Ist die Verarbeitung der besonderen Kategorien von Daten eine Kerntätigkeit Ihres Unternehmens?

□  ja, dann brauchen Sie einen Datenschutzbeauftragten

□  nein, dann brauchen Sie keinen Datenschutzbeauftragten

Frage 3b: Gehört es zur Kerntätigkeit Ihres Unternehmens, Personen in umfangreicher Weise regelmäßig und systematisch zu überwachen?

□  ja, Sie brauchen einen Datenschutzbeauftragten

□  nein, Sie brauchen keinen Datenschutzbeauftragten

Wenn Sie bei der Beantwortung der Fragen nicht sicher sind, helfen wir Ihnen gern bei der Prüfung. Selbstverständlich können Sie sich hierzu auch einfach an die für Ihr Unternehmen zuständige Landesdatenschutzbehörde wenden.

Wenn Sie festgestellt haben, dass Sie einen Datenschutzbeauftragten benötigen, dann müssen Sie als nächstes entscheiden, ob es ein interner oder besser ein externer Datenschutzbeauftragter sein sollte.

-> Entscheidungshilfe interner oder externer Datenschutzbeauftragter